Allgemeine Geschäftsbedingungen für
die Bestellung von Maschinen, Anlagen und Montagearbeiten
I. Maßgebende Bedingungen
- Die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und der BPW Bergische Achsen Kommanditgesellschaft als Besteller (im folgenden: BPW) richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden weder durch Auftragsannahme noch durch fehlenden Widerspruch im Einzelfall Vertragsinhalt.
- Folgende Unterlagen werden in nachstehender Rangfolge Vertragsbestandteil:
- Bestellschreiben mit Leistungsverzeichnis (Pflichtenheft) einschließlich Vorbemerkungen, Ausführungsunterlagen und Sondervereinbarungen,
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- die VOL / VOB der Metallindustrie, die bei BPW zur jederzeitigen Einsicht während der üblichen Geschäftszeiten im Büro des Einkaufs ausliegen,
- sämtliche nationalen und EU-Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, DIN-Normen u.a.) betreffend sowohl die bei der Vertragsausführung zu verwendenden Materialien als auch das Endprodukt, die verwendungsfertige Maschine bzw. Anlage,
- die Werksordnung für Fremdfirmen, die mit Abschluss des Vertrages anerkannt wird und zu deren Beachtung sich der Auftragnehmer verpflichtet. Die Werksordnung liegt zur jederzeitigen Einsichtnahme während der üblichen Geschäftszeiten im Büro des Einkaufs aus und wird dem Auftragnehmer auf Wunsch in Kopie zur Verfügung gestellt.
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II. Angebote
- Angebote sind BPW unverbindlich und kostenlos einzureichen.
- Der Auftragnehmer hat sich in eigener Verantwortung über alle Einzelheiten der Ausschreibung und der vorgesehenen Arbeiten umfassend zu informieren. Mit der Abgabe des Angebotes erkennt er an, dass er über alle erforderlichen Tatsachen und Voraussetzungen, insbesondere den Inhalt der Ausschreibung, die örtlichen Verhältnisse, den Montage-/Lieferort sowie die Verkehrsverhältnisse unterrichtet ist. Sollten nach seiner Ansicht weitere Aufschlüsse nötig sein, so hat der Auftragnehmer das Erforderliche zu veranlassen. Der Auftragnehmer kann sich nach Auftragserteilung nicht mehr darauf berufen, dass ihm Irrtümer unterlaufen, Ausschreibung und beigefügte Unterlagen nicht vollständig oder fehlerhaft, oder Leistungen und Lieferungen, die nach der Verkehrssitte zum Vertragsumfange gehören, nicht besonders aufgeführt seien.
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III. Vertragsschluss
- Sämtliche Bestellungen/Aufträge sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen - ebenso wie der Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis - der Schriftform, die auch durch Datenfernübertragung gewahrt wird. Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung /den Auftrag nicht innerhalb von 10 Tagen seit Zugang, der BPW unverzüglich nach Eingang schriftlich zu bestätigen ist, an, ist BPW zum Widerruf berechtigt. Spätestens mit Beginn der Ausführung des Auftrages gilt dieser auch ohne schriftliche Bestätigung als zu den Bedingungen BPW angenommen.
- Der Abschluss des Vertrages begründet für den Auftragnehmer eine Beschaffungspflicht hinsichtlich des vertragsgegenständlichen Liefergegenstandes/Leistung.
- Von der Bestellung abweichende Leistungen, die der Auftragnehmer eigenmächtig durchführt, und Mehrleistungen, die nicht schriftlich bestellt worden sind, begründen keinen (weitergehenden) Zahlungsanspruch des Auftragnehmers, auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung. Für etwaige Herausgabeansprüche gelten die gesetzlichen Regelungen. Dies gilt nicht, wenn BPW Abweichungen oder Mehrleistungen nachträglich anerkennt.
- BPW ist berechtigt, im Rahmen des Zumutbaren Änderungen des Auftrages / Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
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IV. Technische Dokumentation (2-fach)
- Von BPW zur Verfügung gestellte Unterlagen aller Art wie Muster, Zeichnungen, Pausen, Beschreibungen, Modelle und dergleichen mehr bleiben Eigentum von BPW. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Sie sind, ebenso wie die eventuell erstellten Vervielfältigungen, ohne besondere Aufforderung an BPW zurückzugeben, sobald sie zur Erledigung des Auftrages nicht mehr benötigt werden.
- Von BPW zur Verfügung gestellte Unterlagen im Sinne des vorstehenden Abs. 1 sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach deren Empfang auf Richtigkeit und Vollständigkeit, innere Maßzusammenhänge und deren Umsetzbarkeit hin zu überprüfen. Etwaige Mängel bzw. das Fehlen von Unterlagen ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Auftragnehmer kann sich bei Verletzung dieser Pflicht im Nachhinein nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Informationsübermittlung durch BPW berufen. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen gelten insoweit als genehmigt.
- Alle Unterlagen und Fertigungsmittel sind, solange sie sich im Besitz vom Auftragnehmer befinden, von diesem gegen Beschädigung und Abhandenkommen ohne Kosten für BPW zu versichern. Ziff. X Abs.9 gilt entsprechend.
- Die Zustimmung von BPW zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen hebt die Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen des Auftragnehmers hinsichtlich des Liefergegenstandes weder auf noch beschränkt sie diese Pflichten. Dies gilt auch, insoweit BPW Vorschläge unterbreitet, soweit nicht ausdrücklich im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.
- Nach Lieferung der Anlage hat Auftragnehmer die der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen technischen Unterlagen (Beschreibungen usw.) in der erforderlichen Anzahl in deutscher Sprache und gängiger DIN-Form BPW zu übergeben. Sie müssen dem internationalen Einheitssystem SI und den bestehenden deutschen Normen entsprechen. Sie müssen kopierfähig sein und auf den aktuellen Stand gebracht werden, falls nachträgliche Änderungen an dem Liefergegenstand vorgenommen werden. Insbesondere übergibt Auftragnehmer die Dokumentation der Steuerung und der Steuerungssoftware inkl. eventueller Quellcodes.
Vom Auftragnehmer ist eine Betriebsanleitung zu liefern, die den Anforderungen der jeweils gültigen EG-Maschinenrichtlinie entspricht und die in der Landessprache des Aufstellungsortes der Maschine (innerhalb der EG) geschrieben sein muß.
Der Auftragnehmer muß in seinem Büro über eine technische Dokumentation und eine Risikobeurteilung nach DIN EN 14121 für seine Maschine verfügen, aus der hervorgeht, dass Überlegungen über die Betriebssicherheit der Maschine und die Vermeidung von Unfällen angestellt worden sind. Diese Risikobeurteilung kann in der Sprache des Herstellers abgefaßt sein.
Falls nachträgliche Änderungen an dem Liefergegenstand vorgenommen werden, müssen die Zeichnungen, Betriebsanleitungen, Berechnungen etc. auf den aktuellen Stand gebracht werden.
- Auftragnehmer ist verpflichtet, BPW das Eigentum an diesen Unterlagen zu übertragen. Das geistige Eigentum an ihnen bleibt unberührt.
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V. Leistungsumfang
- Der Auftragnehmer liefert und montiert innerhalb der vereinbarten Fristen eine komplette Maschine/Anlage, die alle Teile enthält, die zum einwandfreien Betrieb notwendig sind, auch wenn dazu erforderliche Einzelteile in der Bestellung nicht gesondert aufgeführt sind.
Die von BPW gemachten Angaben sind vom Auftragnehmer in eigener Verantwortung zu überprüfen. Ziff. IV Abs. 2 gilt entsprechend. Maschinenelemente und -teile sind so zu gestalten und anzuordnen, dass sie gut und schnell gewartet, inspiziert und ausgetauscht werden können. Verschleißteile müssen eine hohe Standzeit haben.
- Mit der Annahme des Auftrags gewährleistet der Auftragnehmer, die nachstehenden Bestimmungen, die einen ganz wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages darstellen, zu beachten und deren Forderungen zu erfüllen. Werden sie nicht eingehalten, gilt der Auftrag seitens des Auftragnehmers als nicht erfüllt. Schadenersatzansprüche wegen sich daraus ergebender Folgen bleiben – unbeschadet der Mängelansprüche – vorbehalten. Folgende Bestimmungen bzw. Forderungen gelten für
- alle technischen Arbeitsmittel
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in der jeweils gültigen Fassung
- Rechtsverordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in der jeweils gültigen Fassung
- Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
- Maschinen und technische Arbeitsmittel, für die europäische Harmonisierungsrichtlinien gültig sind
- EG-Maschinen-Richtlinie einschließlich deren Änderungen,
- sonstige anzuwendende Gemeinschaftsrichtlinien der EU,
- alle für das Arbeitsmittel geltenden harmonisierten europäischen Normen, insbesondere die im Amtsblatt der EG veröffentlichten europäischen Normen und hinreichend konkrete Normen des Typ C.
Fehlen für eine bestellte Maschine harmonisierte europäische Normen,
verpflichtet sich der Auftragnehmer, die deutschen Normen und technischen
Spezifikationen zu beachten, die die Bundesregierung im "Verzeichnis
Maschinen" zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz bekannt
gemacht hat.
Wird in begründeten Fällen von harmonisierten europäischen Normen oder deutschen Normen und technischen Spezifikationen abgewichen, ist nachzuweisen und zu dokumentieren, dass die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wurde.
Die Verpflichtung schließt ein, dass
- an einem verwendungsfertigen Arbeitsmittel die CE-Kennzeichnung angebracht
ist,
- einem Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung eine EGKonformitätserklärung, die Anhang II A EG-Maschinen Richtlinie entsprechen muß, in deutscher Sprache beigefügt ist,
- einer nicht verwendungsfertigen (nicht richtlinienkonformen) Maschine die die DIN-Europa Normen (EN) erfüllende Einbauerklärung gem. Anhang II. B EG-Maschinen-Richtlinie beiliegt (eine weitgehende Realisierung der Beschaffenheitsanforderungen relevanter Binnenmarkt- Richtlinien wird zur Bedingung gemacht).
- einem zugelieferten Sicherheitsbauteil i.S.d. EG-Maschinen-Richtlinie
die EG-Konformitätserklärung gem. Anhang II. C EG-Maschinen-
Richtlinie beigefügt ist,
- für ein technisches Arbeitsmittel nach Anhang IV der EG-Maschinen-
Richtlinie die Bescheinigung einer zugelassenen Prüf- und Zertifizierungsstelle
vorgelegt wird (und ggf. der Nachweis der EGBaumusterprüfung),
- Einer Maschine ist eine Betriebsanleitung gem. Anhang I. Nr. 1.7.4 EGMaschinen- Richtlinie und DIN EN ISO 12100 Teil 2 in deutscher Sprache beizufügen (einschl. der vorgeschriebenen Lärmemissions- und Vibrationswerte). Dies gilt auch für eine nicht verwendungsfertig gelieferte Maschine.
- für eine Maschine eine Technische Dokumentation gem. Anhang VII.
EG-Maschinen-Richtlinie bereit gehalten wird. Dies gilt auch für eine
nicht verwendungsfertig gelieferte Maschine. Auf Anforderung ist eine
detaillierte Beschreibung ausgewählter Lösungen zur Verhütung der von der Maschine ausgehenden Gefahren schriftlich zur Verfügung zu stellen. Die empfohlenen Schutzmaßnahmen müssen dabei gem. dem TOP Ansatz, technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen beschreiben (Gefahrenanalyse, Risikobeurteilung, Schutzmaßnahmenbeschreibung nach dem Stand der Technik).
- Notwendige Prüffristen gem. der BetrSichV sind verbindlich und schriftlich
begründet auf der Grundlage einschlägiger Vorschriften durch den
AN gemäß § 3 Abs. 3 BetrSichV festzuschreiben.
- Besteht die Wahrscheinlichkeit explosionsfähiger Atmosphären, ist vor Erstinbetriebnahme nach Beurteilung der Explosionsrisiken gem. § 3 Abs. 2 BetrSichV ein Explosionsschutzdokument gem. § 6 BetrSichV durch den AN zu erstellen.
- Ergonomische Grundsätze sind vom AN hinsichtlich der erforderlichen
Maßnahmen bei der Bereitstellung der Arbeitsmittel gem. § 4 BetrSichV
zu berücksichtigen.
- Technische Arbeitsmittel, für die keine europäischen Binnenmarkt-
Richtlinien gelten
- Insoweit sind die deutschen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
und im übrigen die allgemein anerkannten Sicherheitstechnischen
und arbeitsmedizinischen Regeln anzuwenden. Wird davon abgewichen,
ist eine Bescheinigung über die Garantie der gleichen Sicherheit
mitzuliefern.
- Für Maschinen i.S.d. EG-Arbeitsmittel-Richtlinie sind zusätzlich die in den nationalen Umsetzungsvorschriften (z.B. BetrSichV) enthaltenen Anforderungen für die Ausrüstung zu beachten.
- Gebrauchtmaschinen aus EWR-Ländern
Für gebrauchte Maschinen ohne CE-Kennzeichnung gelten die Anforderungen gem. vorstehendem Buchstaben c).
- Teile technischer Arbeitsmittel
Für Teile technischer Arbeitsmittel, die nicht in den Geltungsbereich des Gerätesicherheitsgesetzes fallen, gelten die Anforderungen gem. vorstehendem Buchstaben c).
- Lärmintensive technische Arbeitsmittel
Es sind gem. der LärmVibrationsArbschV die fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik zu beachten und anzuwenden. Bei Maschinen mit CE-Kennzeichnung müssen Gefahren durch Lärmemission auf das unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Lärmminderung, vornehmlich an der Quelle, erreichbare niedrigste Niveau gesenkt sein. Die Expositionsgrenzwerte der LärmVibrationsArbschV sind dabei zu berücksichtigen.
- Technische Arbeitsmittel mit GS-Zeichen
Dem Arbeitsmittel ist eine Bescheinigung einer zugelassener Prüfstelle über die Bauartprüfung und ein Werkstattattest des Herstellers beizufügen.
- Bei Bestellung verketteter Maschinen ist der GU verpflichtet, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden, hinsichtlich der Gesamtheit der Maschinen eine der EG-Maschinenrichtlinie entsprechende Konformitätserklärung betreffend die Binnenmarktrichtlinien abzugeben und ein Gesamt CE-Kennzeichen anzubringen. Die dazu zu erstellende übergeordnete Betriebsanleitung der Gesamtheit von Maschinen muss – zusätzlich zu den Betriebsanleitungen der einzelnen Maschinen – auf eine gesamtheitliche Sicherheitsbetrachtung abgestellt sein und die räumlichen und steuerungstechnischen Schnittstellen angeben. Die Gesamtverantwortung obliegt dem GU auch wenn BPW wesentliche Ausrüstungsteile beistellen und/oder selbst anbringen will.
- Zum Auftragsumfang gehören des Weiteren:
- Installierung/Aufbau, Inbetriebnahme und Justierung der Maschine/Anlagesowie die Durchführung eines Probebetriebes,
- Einrichtung, Überwachung, Vorhaltung und ordnungsgemäße Räumung der Bau-/Montagestelle,
- Gestellung und Vorhaltung sämtlicher Geräte, Gerüste, Werkzeuge, Mannschafts- und Gerätebuden sowie Betriebsstoffe, deren An- und Abfuhr frei Bau-/Montagestelle, Abladen und Transport zur Verwendungsstelle sowie deren Einlagerung, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Materialien vom Auftragnehmer oder BPW gestellt werden.
- Arbeiten, die im Werksbereich BPW auszuführen sind, dürfen den Betriebsablauf nicht mehr als unvermeidlich behindern. Der Ablauf der Arbeiten ist mit dem zuständigen Sachbearbeiter BPW rechtzeitig abzustimmen. Die Werksordnung für Fremdfirmen ist unbedingt zu befolgen.
- Vor Beginn der Arbeiten/Montage hat der Auftragnehmer die Baustelle mit allen Fundamenten, Anschlüssen, Absteckungen etc. zu übernehmen und zu überprüfen.
- Bei der Durchführung der Arbeiten/Montage obliegt dem Auftragnehmer eine besondere Sorgfaltspflicht im Hinblick auf umweltgefährdende Stoffe. Werden im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten/Montage Schadstoffe, sei es in das Erdreich, in geschlossene Gemäuer, Räume oder Behältnisse oder auf sonstige Weise eingebracht bzw. dort vermutet oder vorgefunden, ist BPW sofort zu unterrichten und Gelegenheit zur Untersuchung und Durchführung geeigneter Maßnahmen zu geben. Die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche bleibt davon unberührt. Der Abtransport oder das Lagern umweltgefährdender Stoffe ist dem Auftragnehmer nur nach vorheriger Anzeige und schriftlicher Genehmigung durch BPW gestattet.
- Der Auftragnehmer hat die Bau-/Montagestelle mit fachkundigen und erfahrenen Aufsichtspersonen und Arbeitskräften zu besetzen. Vor Beginn der Arbeiten/ Montage hat der Auftragnehmer BPW eine Liste mit den Namen der Arbeitskräfte einzureichen, die er im Werksbereich beschäftigen will. Die Liste ist auf dem neuesten Stand zu halten. Auf Wunsch hat der Auftragnehmer nachzuweisen, dass für alle eingesetzten Arbeitskräfte der gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherungsschutz besteht. Aus wichtigem Grunde kann vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräften der Zutritt zum Werksbereich verwehrt werden, ohne dass dadurch die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungspflichten des Auftragnehmers oder Rechte von BPW in Wegfall geraten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass sich die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte den Weisungen von BPW zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung fügen und den üblichen Kontrollverfahren unterwerfen.
- Alle Gegenstände, die auf das Werksgelände BPW verbracht werden, unterliegen der Werkskontrolle. Vor dem An- und Abtransport ist BPW eine Aufstellung aller Gegenstände zu überlassen. Der Auftragnehmer, seine Arbeitskräfte und evt. Unterbeauftragte haben ihre Werkzeuge und Geräte eindeutig und unverändert mit ihrem Namen oder Firmenzeichen zu versehen. Transportmittel jeglicher Art werden nur während der üblichen Dienstzeiten BPW abgefertigt.
- Bei der Lagerung von Materialien aller Art sind von Auftragnehmer die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zum Umweltschutz strikt zu beachten. Insbesondere bei der Lagerung von Materialien und Stoffen, die geeignet sind, den Boden und das Wasser zu verunreinigen oder in sonstiger Weise nachteilig zu verändern, hat Auftragnehmer eigenverantwortlich Vorsorge gegen jegliches Auslaufen usw. zu treffen.
- BPW haftet nicht für Diebstähle und für Schäden an Gegenständen, die der Auftragnehmer auf das Werksgelände eingebracht hat, es sei denn, dass der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern BPW beruht.
- Auftragnehmer wird die qualifizierten Mitarbeiter von BPW so einweisen und schulen, dass ein selbständiger einwandfreier Betrieb der Anlage durch BPW gewährleistet ist. BPW wird seine dafür zuständigen Mitarbeiter rechtzeitig benennen.
Die Einweisung bezieht sich auf das Gesamtkonzept der Anlage, die einzelnen Stationen, Automatikkomponenten, das Transportsystem, die Steuerung (Elektrik und Pneumatik), die Schraub- und Robotertechnik.
- BPW ist berechtigt, eigene Mitarbeiter bei der Montage und Inbetriebnahme der Anlage mitwirken zu lassen.
- Auftragnehmer stellt BPW alle im Rahmen des Auftrages erforderlichen Detailpläne und technischen (auch steuerungstechnischen) Dokumentationen zur Verfügung.
- Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Termine mit der Gewerbeaufsicht und anderen Behörden zur Klärung anstehender Fragen im Zusammenhang mit der zu liefernden Anlage einschließlich der Abnahme gemeinsam mit BPW wahrzunehmen.
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VI. Subunternehmer
-
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens BPW darf der Auftragnehmer weder ganz noch teilweise Lieferungen oder Leistungen an Dritte vergeben, auch nicht durch Bildung einer Arbeitsgemeinschaft. Beabsichtigt der Auftragnehmer, einen zuvor von BPW freigegebenen Subunternehmer zu wechseln, bedarf dies der Zustimmung durch BPW.
BPW ist ein deutschsprechender Monteur zur Seite zu stellen. Der Auftragnehmer bleibt für die Vertragserfüllung auch dann voll verantwortlich, wenn Lieferungen und/oder Leistungen mit Zustimmung BPW an Dritte vergeben werden. Für Verschulden Dritter, insbesondere Subunternehmer, haftet der Auftragnehmer gem. § 278 BGB.
-
Im Falle seitens BPW gestatteter Beauftragung eines Subunternehmers verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, diesem sämtliche Verpflichtungen so aufzuerlegen, wie sie dieser Vertrag dem Auftragnehmer auferlegt.
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Falls BPW bei der Durchführung des Auftrages Hilfe leistet, geschieht dies unter der Verantwortung, der Haftung sowie dem Versicherungsschutz des Auftragnehmers. Das gleiche gilt für Zwischentransporte.
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VII. Preis und Zahlung
- Die Preise verstehen sich frei Werk (Bau-/Montagestelle) BPW, fertig montiert und in Betrieb genommen inkl. Nebenkosten (Verpackungs-, Verlade und Versandkosten etc.), Versicherung zuzüglich gesetzliche MwSt. Sie sind Festpreise und ändern sich für die Dauer der Durchführung des Auftrages nicht.
Bei Importlieferungen gelten, sofern nichts anders vereinbart ist, folgende Konditionen:
- bei Lieferung aus EG-Ländern "unversteuert",
- bei Lieferung aus Drittländern "unverzollt und unversteuert". Die Zollabfertigung erfolgt durch BPW im Empfangswerk.
- Die Zahlung erfolgt binnen 14 Tagen mit 3% Skonto oder 30 Tagen netto, soweit nicht schriftlich Anderes vereinbart ist.
- Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
- Bei fehlerhafter Lieferung/Leistung ist BPW berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung bis zur 3-fachen Höhe des Wertes der fehlerhaften Lieferung/Leistung zurückzuhalten.
- Sind Teilzahlungen vereinbart, muss der Auftragnehmer BPW jeweils 14 Tage vor dem vereinbarten Zahlungstermin eine schriftliche Zahlungsaufforderung zukommen lassen. Vorher tritt Fälligkeit nicht ein.
- Sind Vorauszahlungen vereinbart, stellt der Auftragnehmer BPW in Höhe der jeweiligen Vorauszahlung im Voraus spesenfreie und unbefristete Bankbürgschaften einer deutschen Großbank zur Verfügung. Konzernbürgschaften werden nach schriftlicher Absprache akzeptiert. Die Bürgschaft ist selbstschuldnerisch abzugeben. Sie erstreckt sich auf die Rückzahlung der vereinbarten Anzahlung einschließlich aller Nebenforderungen unter Verzicht auf die Rechte aus § 768 BGB, auf die Einrede der Anfechtung und der Aufrechenbarkeit (§ 770 BGB) sowie der Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB). Die Bürgschaft wird nach erfolgreicher Abnahme unverzüglich an Auftragnehmer zurückgegeben.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, behält BPW als Sicherheit nach der Abnahme einen Betrag in Höhe von 5 % des Auftragswertes ein. Dieser Gewährleistungseinbehalt wird an Auftragnehmer ausgezahlt nach Ablauf der Gewährleistungszeit, sofern dann keinerlei Mängel vorliegen. Auftragnehmer kann die volle Auszahlung der vereinbarten Vergütung nach Abnahme verlangen, insoweit er BPW Zug um Zug gegen Zahlung eine den Anforderungen an die Anzahlungsbürgschaften gem. vorstehendem Absatz 4 entsprechende Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % des Auftragswertes stellt. Die Rückgabe dieser Bürgschaft erfolgt unverzüglich nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, sofern dann keine Mängel vorliegen.
- Auftragnehmer muss BPW die Schlussrechnung innerhalb von längstens 3 Wochen nach Abnahme der Anlage erteilen.
- Mit Zahlung des vereinbarten Festpreises, abzüglich des vereinbarten Gewährleistungseinbehaltes von 5% der Auftragssumme, geht das Eigentum an der Anlage uneingeschränkt auf BPW über. Auftragnehmer garantiert, dass Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen und verpflichtet sich vorsorglich, evtl. doch entgegenstehende Rechte seinerseits unverzüglich abzulösen. Im Übrigen wird auf die Regelungen zu Ziff. XVI verwiesen.
- Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Sie müssen – um fällig zu werden – folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere das Entgelt (Nettorechnungsbetrag) und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag gesondert ausweisen. Ferner müssen Sie Lieferantennummern, Rechnungsnummer, Nummern und Daten der Bestellungen, des Einkaufsabschlusses oder des Lieferabrufs, Zusatzdaten von BPW (Kontierung), Abladestelle, Nummern und Daten der Lieferscheine und Menge der berechneten Leistungen und Lieferungen enthalten.
- BPW ist berechtigt, ein evtl. bestehendes Unternehmerpfandrecht des Auftragnehmers ihrerseits gegen die Gestellung einer spesenfreien, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank abzuwenden.
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VIII. Termine und Pflichtverletzungen
- Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb von längstens 4 Wochen nach Abschluss des Vertrages einen detaillierten Projektterminplan gem. den Anforderungen des Pflichtenheftes vorzulegen.
- Die vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich. Der Fortbestand des Leistungsinteresses BPW an dem gesamten Vertrag ist an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden. Das gilt auch den Fall, dass Auftragnehmer bereits Teilleistungen erbracht hat. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine ist der Eingang der Ware bzw. die Erbringung der vereinbarten Leistung beim zu beliefernden Werk BPW. Die sich an die Lieferung anschließenden Montagearbeiten im Werksbereich BPW sind mit dem zuständigen Koordinator zu vereinbaren. Diesbezüglich gelten die Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes entsprechend.
- Bei Überschreitung der vereinbarten Ausführungsfristen hat der Auftragnehmer im Falle des Verzuges für jeden Werktag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme zu zahlen; insgesamt darf die Vertragsstrafe 5 % der Auftragssumme nicht überschreiten. Der Betrag ist BPW unverzüglich zu erstatten, falls keine Zahlungen mehr offen stehen, von denen er sofort in Abzug gebracht werden kann.
BPW behält sich die Geltendmachung weitergehender Ansprüche - unter Anrechnung der verwirkten Strafe als Mindestbetrag des Schadens - ausdrücklich vor.
- Auftragnehmer haftet BPW auf Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden. Die Annahme verspäteter Lieferung oder Leistung beinhaltet nicht den Verzicht auf Schadenersatzansprüche.
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IX. Gewährleistung
Auftragnehmer gewährleistet, dass sämtliche erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Darüber hinaus gewährleistet Auftragnehmer die Einhaltung aller im BPW Pflichtenheft dokumentierten Anforderungen und Ausbringungsmengen.
- Während der Gewährleistungs-/Garantiezeit gerügte Mängel der Lieferung/ Leistung, zu denen die Nichterreichung vereinbarter Daten und das Fehlen übernommener Beschaffenheitsgarantien gehören, hat Auftragnehmer nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich inkl. aller Nebenkosten nach Wahl von BPW durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen.
- Die Gewährleistungsdauer beträgt 2 Jahre. Die Dauer von Garantien hängt von den individualvertraglichen Vereinbarungen bzw. von den diesbezüglichen Zusagen des Auftragnehmers ab.
Die Fristen beginnen mit der Abnahme und gelten für mehrschichtigen Betrieb der Anlage.
Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht im Betrieb bleiben, verlängert/verlängern sich die laufende( n) Frist(en) um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
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Auftragnehmer hat mit den Arbeiten zur Mängelbeseitigung jeweils unverzüglich zu beginnen. Dazu sind entsprechend qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen. Grds. hat Auftragnehmer bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung des jeweiligen Mangels bereitzustellen, es sei denn, ihm ist dies nachweislich nicht möglich oder dies ist mit Blick auf die Auswirkungen des jeweiligen Mangels unangemessen.
- Der Fortbestand des Leistungsinteresses BPW an dem gesamten Vertrag ist an die Rechtzeitigkeit der Mängelbeseitigung gebunden. Das gilt auch bei Erbringung von Teilleistungen.
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Als pauschalierten Schadensersatz leistet Auftragnehmer BPW für jeden Werktag, an welchem die Lieferung / Leistung genutzt werden sollte, aber wegen Mängeln, die unter die Gewährleistung / Garantie fallen, vom Zeitpunkt der Störungsmeldung an mehr als 4 Stunden nicht genutzt werden konnte, 0,15% der vereinbarten Vergütung. Dem Auftragnehmer bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei nicht entstanden oder nur wesentlich geringer als die Pauschale. Die Verpflichtung zur Zahlung pauschalierten Schadensersatzes wird insgesamt auf maximal 33 Werktage begrenzt. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt – unter Anrechnung des pauschalierten Schadensersatzes – vorbehalten.
- Wird durch Mängel, die unter die Gewährleistung / Garantie fallen, die Nutzung der Lieferung / Leistung nur gemindert, beginnt die Verpflichtung zur Zahlung des pauschalierten Schadensersatzes erst mit dem dritten vorgesehenen Nutzungstag, an dem die Lieferung / Leistung mehr als 4 Stunden nicht genutzt werden konnte. Abs. 5 S. 3, 4 und 5 gelten entsprechend.
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Wiederholt sich eine auf derselben Ursache beruhende Störung innerhalb von 10 Nutzungsstunden nach Beendigung der Instandsetzungsarbeiten, so gilt die gesamte Zeit von der Meldung der ersten Störung an als Nutzungsausfall nach den Absätzen 5 und 6.
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Verlangt BPW Beseitigung des Mangels und kommt Auftragnehmer dem innerhalb einer von BPW gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann BPW die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers - unbeschadet der fortbestehenden Gewährleistungs-/Garantieverpflichtung(en) - selbst treffen oder von qualifizierten Dritten treffen lassen. Abs. 2 S. 3 und 4 gelten entsprechend. Der Einwand höherer Gewalt ist ausgeschlossen.
In dringenden Fällen (z.B. Gefährdung der Betriebssicherheit, Gefahr des eigenen Schuldnerverzuges BPW gegenüber anderen Vertragspartnern usw.) kann BPW nach Abstimmung mit Auftragnehmer die Beseitigung des Mangels sofort selbst vornehmen oder durch qualifizierte Dritte ausführen lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Das gleiche gilt, wenn hohe Schäden drohen. Abs. 2 S. 3, 4 und 5 gelten entsprechend. Weitergehende Ansprüche sowie bestehende Gewährleistungs- / Garantieverpflichtungen des Auftragnehmers bleiben davon unberührt.
- Beinhalten die von Auftragnehmer verwandten Materialien Stoffe oder Zubereitungen, die in der jeweils gültigen Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe und/oder deren Anhängen aufgeführt sind, ist die Lieferung der Verordnung entsprechend zu kennzeichnen. Ist eine Kennzeichnung nicht vorhanden, ist das vollständig ausgefüllte Sicherheitsdatenblatt (DIN 52900) gem. EGRichtlinie 91/155/EWG vom 05.03.1991 BPW zu übergeben.
- Mängelansprüche können auch nach Ablauf der Verjährungsfrist(en) geltend gemacht werden, wenn dem Auftragnehmer die entsprechenden Mängel von BPW vor Ablauf der Frist schriftlich angezeigt worden sind. Werden Ansprüche im Sinne des S. 1 geltend gemacht, verjähren sie innerhalb von 18 Monaten, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist(en).
- Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf Anordnungen von BPW oder auf von BPW gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Vorleistungen eines anderen Unternehmens zurückzuführen, ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für einen Mangel nur unter der Bedingung frei, dass er BPW vor Ausführung seiner Lieferung/Leistung auf erkennbare Bedenken gegen die Leistungsbeschreibung, Anordnung von BPW oder die Vorleistungen anderer Unternehmer schriftlich hingewiesen und BPW Gelegenheit zur Abhilfe gegeben hat.
- Mängel der Lieferung/Leistung hat BPW dem Auftragnehmer binnen 2 Wochen anzuzeigen. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei versteckten Mängeln ab ihrer Entdeckung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge im Sinne des § 377 HGB.
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X. Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschadet anderweitiger Regelungen in diesen Bedingungen sowie in den vertraglichen Vereinbarungen für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, seine Bediensteten und/oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden. Dies gilt auch im Falle der Verletzung der Geheimhaltungspflicht gem. Ziff. XV.
- Leistet BPW Unterstützung in Form der Gestellung von Arbeitskräften und - geräten, insbesondere von Kränen mit und ohne Bedienungspersonal, so übernimmt BPW keine Haftung, sofern dem Auftragnehmer das Weisungsrecht zusteht. BPW tritt nur für eine sorgfältige Auswahl der Arbeitskräfte und -geräte ein.
- Wird BPW aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Auftragnehmer gegenüber BPW insoweit ein, wie er unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen BPW und dem Auftragnehmer finden die Grundsätze des § 254 entsprechende Anwendung.
- Die Verpflichtung zum Schadenersatz erstreckt sich auch auf Maßnahmen von BPW zur Schadensabwehr und -vermeidung (z.B. Rückrufaktion).
- BPW wird den Auftragnehmer, falls dessen Haftung in Frage steht, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. BPW wird dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Untersuchung jeden Schadensfalles geben. Über die zu ergreifenden Maßnahme, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragsparteien abstimmen.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Versicherungen so abzuschließen, dass alle Interessen von BPW und in Betracht kommenden Dritten in Schadensfällen gewahrt sind.
Der Auftragnehmer hat eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung nachzuweisen, die für ihn, seine Geschäftsführer und Mitarbeiter mindestens folgende Deckungssummen enthält: - 5 Mio. Euro für Personenschäden je Person und Ereignis,
- 5 Mio. Euro für Sachschäden je Ereignis und
- 100.000,-- Euro für Vermögensschäden je Ereignis.
Zudem ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Umwelthaftpflichtversicherung mit Regressdeckung mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Mio. Euro nachzuweisen.
Die Versicherungen müssen auf die gesamte Projektlaufzeit einschließlich der Gewährleistungs-/Garantiedauer erstreckt sein.
- Außerdem ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine dem Auftragsumfang entsprechende Montageversicherung einschließlich Transport-, Bruch-, Feuerund Diebstahlversicherung abzuschließen und BPW nachzuweisen. Die Montageversicherung muss den Einsatz von Personal von BPW beim Probebetrieb einschließen. Die Transport- und Bruchversicherungen müssen Zwischentransporte und Zwischenlagerungen in Werken von BPW einschließen. Diese Versicherungen haben sowohl den Zeitraum bis zur Abnahme der Anlage durch BPW wie auch Fälle von Nachbesserungen und Änderungen, die im Rahmen der Gewährleistungs-/Garantieverpflichtung(en) ausgeführt werden, abzudecken.
- Der Auftragnehmer hat BPW spätestens bis zum Vertragsabschluss mitzuteilen, welche zusätzlichen Versicherungen mit Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Auftrages zweckmäßigerweise abgeschlossen werden sollten.
- Für den Fall, dass BPW ein Schaden entsteht, der durch eine der vorgenannten Versicherungen abgedeckt ist, tritt Auftragnehmer BPW hiermit die Ansprüche gegen die jeweilige Versicherung ab. BPW nimmt die Abtretung hiermit an und wird sich bei der jeweiligen Versicherung um deren Zustimmung bemühen. Gleiches gilt, soweit einem Dritten ein Schaden entsteht, der von BPW zu regulieren ist. Etwaige Ansprüche von BPW gegen den Auftragnehmer reduzieren sich entsprechend. Auftragnehmer ist widerruflich ermächtigt, die Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaften im eigenen Namen, aber für Rechnung BPW, geltend zu machen. Auftragnehmer verpflichtet sich, BPW eine Kopie der kompletten Policen zur Verfügung zu stellen. Falls der Unternehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist BPW berechtigt, im Namen und auf Kosten des Auftragnehmers die entsprechenden Versicherungsverträge abzuschließen und / oder die fälligen Prämien zu zahlen und die so entstandenen Kosten gegen Ansprüche des Auftragnehmer aufzurechnen.
- BPW unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit den in Abs. 6 genannten Deckungssummen. Für Sach- und Vermögensschäden haftet BPW nur im Rahmen dieser Betriebshaftpflichtversicherung. Für Personenschäden des Personals des Auftragnehmers haftet BPW im gesetzlichen Umfang. BPW kann vom Auftragnehmer Freistellung von derartigen Ansprüchen verlangen, soweit sie Deckungssummen der Betriebshaftpflichtversicherung von BPW übersteigen.
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XI. Software
Soweit im Lieferumfang des Auftragnehmers Software enthalten ist, wird BPW das alleinige und ausschließliche Recht eingeräumt, diese Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen.
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XII. Abnahme
-
Die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine förmliche Abnahme und knüpfen an diese die in diesem Vertrag beschriebenen Rechtsfolgen bzw. machen die Verpflichtung des AG zur Abnahme nach §§ 651, 433 Abs. 2 BGB vom Vorliegen der in diesem Vertrag beschriebenen Bedingungen abhängig. Insbesondere gelten die vom Auftragnehmer zu erfüllenden Primärleistungspflichten als nicht erfüllt, wenn AG die Abnahme zu Recht als vertragswidrig zurückweist.
Der Umstand, dass die Anlage mit Zustimmung von Auftragnehmer in Betrieb oder in Benutzung genommen wird, oder in einer bestimmten Frist eine förmliche Abnahme nicht stattfindet, führt nicht dazu, dass die Abnahme fiktiv als erfolgt gilt.
- Auftragnehmer hat BPW die Fertigstellung und Abnahmebereitschaft der Lieferungen / Leistungen schriftlich mitzuteilen. Die Benachrichtigung muss so rechtzeitig erfolgen, dass BPW alle für die Abnahmeprüfung, d.h. also der Prüfung auf Mangelfreiheit des Vertragsgegenstandes, notwendigen Maßnahmen treffen kann. Voraussetzung für einen Anspruch des Auftragnehmer auf Abnahme ist neben den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen, dass Auftragnehmer BPW alle für die Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen Unterlagen (Detailpläne, technische und steuerungstechnische Dokumentationen, Betriebshandbücher etc.) zuvor übergeben hat.
- Ein erfolgreicher Probebetrieb der Anlagenteile nach Vorgabe der hiermit zum wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages gemachten Anlage 1 erfolgt im Werk von Auftragnehmer. Dabei müssen die Einhaltung der gewährleisteten/ garantierten Daten und/oder (sonstigen) übernommenen Garantien nachgewiesen werden. Erst nach Abstellung sämtlicher protokollierten Mängel dürfen die Anlagenteile an BPW ausgeliefert werden. Vorher besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf Abnahme.
- Nach Abschluss der Montagearbeiten bei BPW ist die Anlage fertiggestellt. Es beginnen dann Funktionsprüfungen und Inbetriebnahmearbeiten mit und ohne Last für einzelne Anlagenteile, Anlagengruppen und die Gesamtanlage.
- Ist die Anlage nach der Inbetriebnahme betriebsbereit, beginnt unverzüglich ein Probebetrieb, um die Funktionstüchtigkeit der Anlage festzustellen. Die Anlage wird von BPW genutzt, läuft jedoch noch unter der Aufsicht und Verantwortung von Auftragnehmer. Schäden, die während des Probebetriebes auftreten, sind von Auftragnehmer zu tragen, es sei denn, dass Auftragnehmer den Nachweis erbringt, dass Bedienungspersonal von BPW entgegen den von Auftragnehmer bekannt gegebenen und erläuterten Bedingungsvorschriften gehandelt hat.
- Die Aufnahme des Probebetriebes muss mit BPW abgestimmt werden.
- Mit dem Probebetrieb sind weder der Gefahrübergang oder die Abnahme noch der Beginn der Verjährungsfrist verbunden.
- Der Anspruch des Auftragnehmers auf Abnahme entsteht erst, wenn die vertraglich gewährleisteten und/oder garantierten Leistungen (vgl. Ziff. IX. vor Abs. 1), insbesondere Taktzeiten, Ausbringungsmengen bei einer ggf. im BPW Pflichtenheft definierten, maximalen technischen Störrate und 100 % qualitativ einwandfreien Ausbringungsergebnissen, erbracht sind. Ist vom Auftragnehmer der Nachweis erbracht worden, dass die gewährleisteten und/oder garantierten Leistungsdaten erreicht werden, wird in einem Abnahmeprotokoll die Abnahme bestätigt.
- Beim Auftreten von Mängeln kann die Abnahme bis zu deren Beseitigung wegen Vertragswidrigkeit des Gewerks zurückgewiesen werden. Werden bei der Abnahmeprüfung lediglich geringfügige Mängel oder Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Zustand festgestellt, nimmt BPW die Lieferung/Leistung unter dem Vorbehalt der unverzüglichen und erfolgreichen Beseitigung dieser Mängel ab, sofern sich Auftragnehmer zu deren unverzüglicher Beseitigung schriftlich verpflichtet. Gelingt es Auftragnehmer nicht, unverzüglich die Mängel bzw. den vertragswidrigen Zustand zu beseitigen, gilt die Abnahme als von vornherein nicht erfolgt.
- Zeigt sich bei dem Abnahmeversuch, dass die Anlage nicht vertragsmäßig hergestellt ist, muss Auftragnehmer innerhalb von 1 Monat um eine Wiederholung des Abnahmetermins nachsuchen. Die bei der Wiederholung entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer. Sind zwei Wiederholungsversuche der Abnahme erforderlich und werden dann die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erfüllt, insbesondere die garantierten Daten und das Vorhandensein der (sonst) übernommenen Garantien nicht nachgewiesen, so gilt der Vertrag als nicht erfüllt.
- Kann die Anlage nur mit Genehmigung(en) des Technischen Überwachungsvereins, des Gewerbeaufsichtsamtes, der Berufsgenossenschaft oder sonstiger Behörden betrieben werden, so ist die Einholung und Erteilung dieser Genehmigung( en) ein in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fallender Bestandteil dieses Vertrages. Die Kosten sind im Festpreis enthalten. Wird die Genehmigung nicht oder verzögert erteilt, so trägt Auftragnehmer alle daraus für BPW entstehenden Nachteile. Zudem berechtigt dies BPW zur Zurückweisung der Abnahme.
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XIII. Ersatzteile
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Nach Fertigstellung der Anlage wird Auftragnehmer BPW ein Angebot für ein Ersatzteilpaket unterbreiten. Dieses Angebot muss Angaben darüber enthalten, wie häufig einerseits ein bestimmtes Teil/Gerät/Aggregat in der Gesamtanlage enthalten ist, und andererseits welche Reservehaltung Auftragnehmer aufgrund seiner Erfahrungen für einen zweijährigen mehrschichtigen Betrieb für sinnvoll hält.
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Das Ersatzteilpaket muss sämtliche Bauteile enthalten, die bei einem Ausfall zu einem Produktionsausfall bei BPW führen können und längere Lieferzeiten haben. Auftragnehmer haftet für einen Schaden, der auf dem Verstoß gegen diese Verpflichtung beruht.
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Bei Monteureinsätzen verpflichtet sich der Auftragnehmer zu folgendem Service:
Bei Eingang der Störungsmeldung beim Auftragnehmer innerhalb der Geschäftszeiten:- Mo. – Fr. 7 Uhr bis 12 Uhr: Eine erforderliche Anzahl von Monteuren wird sich noch am selben Tag bei BPW vor Ort einfinden.
- Mo. – Fr. nach 12 Uhr bis 18 Uhr und samstags von 6 – 12 Uhr: Eine erforderliche Anzahl von Monteuren wird sich bis spätestens zum folgenden Werktag um 7.00 Uhr bei BPW vor Ort einfinden.
Im Falle der Leistungsverzögerung stehen BPW innerhalb der Gewährleistungs-/ Garantiefristen neben den gesetzlichen Mängelhaftungsansprüchen die Rechte gem. Ziff. IX. Abs. 5 und 6 zu.
- Auftragnehmer verpflichtet sich, BPW während der gesamten Laufzeit der gelieferten Anlage, mindestens jedoch für einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abnahme, mit allen Ersatzteilen zu beliefern.
- Soweit es sich um Teile handelt, die Auftragnehmer nicht selbst herstellt, sind BPW vom Auftragnehmer die Bezugsquellen anzugeben und die Teile so zu spezifizieren, dass eine verwechslungsfreie Nachbestellung durch BPW möglich ist.
- Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile beträgt - unbeschadet der Gewährleistungsfristen nach Ziff. IX. Abs. 2 dieses Vertrages - 2 Jahre ab Inbetriebnahme.
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XIV. Gefahrübergang
Die Sach- und die Gegenleistungsgefahr gehen mit der endgültigen Abnahme auf BPW über.
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XV. Geheimhaltung
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Beschreibungen, Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Werkzeuge und sonstige Unterlagen jeglicher Art oder Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die BPW dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BPW seitens des Auftragnehmers für Lieferungen an Dritte verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Ebenso darf Material, das nach von BPW entwickelten Vorlagen, Vorschriften technischer Art, Zeichnungen, Spezifikationen usw. hergestellt wurde, nur nach vorheriger schriftliche Zustimmung von BPW an Dritte geliefert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle mit dem Auftrag zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten Dritten gegenüber geheim zu halten.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, diese selbst übernommenen Verpflichtungen sämtlichen mit der Abwicklung des Auftrages herangezogenen Personen und Unternehmen in gleicher Weise aufzuerlegen.
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Die Vertragspartner dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
- Für jeden von ihm zu vertretenden Verstoß gegen Datenschutzvorschriften oder getroffene Sicherheits-/Geheimhaltungsvereinbarungen zahlt der Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € (in Worten: Fünfzigtausend Euro) an BPW, im Falle eines Verstoßes gegen Abs. 3 5.000,00 € (in Worten: fünftausend Euro). Weitergehende Ansprüche bleiben – unter Anrechnung der verwirkten Strafe als Mindestbetrag des Schadens – vorbehalten.
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XVI. Schutzrechte
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Auftragnehmer steht verschuldensabhängig dafür ein, dass sein Gewerk / Liefergegenstand frei von Schutzrechten Dritter ist und keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragliche Nutzung ganz oder teilweise ausschließen.
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Auftragnehmer übernimmt im Falle seiner Haftung gem. Abs. 1 die alleinige und der Höhe nach unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die eine Verletzung von Schutzrechten oder sonstigen Rechte an der Lieferung / Leistung geltend machen und verpflichtet sich, BPW und deren Abnehmer von Ansprüchen der betreffenden Schutz- oder Urheberrechtsinhaber freizustellen. Auftragnehmer ist berechtigt und gegenüber BPW verpflichtet, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus solchen Ansprüchen ergeben, auf eigene Kosten zu führen.
- Die Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ihnen gegenüber die Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht wird.
- Auftragnehmer hat BPW die Benutzung veröffentlichter oder unveröffentlichter eigener oder in Lizenz übernommener Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen an dem Gewerk / Lieferstand anzuzeigen.
- Wird die vertragliche Nutzung der Lieferung / Leistung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, hat Auftragnehmer im Falle seiner Haftung gem Abs. 1 in einem BPW zumutbaren Umfang das Recht, nach seiner Wahl entweder die vertragliche Leistung so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfällt, gleichwohl aber den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für BPW vertragsgemäß benutzt werden kann.
Gelingt es Auftragnehmer nicht, die Beeinträchtigung des Nutzungsrechtes in vorstehendem Sinne auszuräumen, ist BPW berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, eine Herabsetzung der Vergütung (auch rückwirkend) bis zur Höhe der Gesamtvergütung oder aber Schadenersatz statt der ganzen oder einer Teilleistung zu verlangen.
- Die Gewährleistungsfrist betreffend die Haftung des Auftragnehmers für Schutzrechte beträgt 36 Monate ab Abnahme.
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XVII. Unvorhersehbare Ereignisse, Insolvenz
- Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe (Streiks und Aussperrungen), Unruhen, behördliche Maßnahmen (Betriebsstillegungen, Betriebsbeschränkungen, Entzug oder Beschränkung von Betriebsgenehmigungen usw.), Naturkatastrophen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien BPW für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von der Abnahmeverpflichtung. Ansprüche der Parteien auf Vergütung oder Schadenersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt verzögerter Fertigstellung sind für die Dauer der Störung ausgeschlossen.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und die Verpflichtungen, soweit möglich, den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
- Tritt nach Auftragserteilung in den Vermögensverhältnissen des Auftragnehmers eine wesentliche Verschlechterung ein, wird insbesondere Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers gestellt oder ändert sich die Rechtsform des Unternehmens des Auftragnehmers, ist BPW berechtigt, binnen einer Frist von 1 Monat vom Vertrag zurückzutreten. Die Frist beginnt, sobald BPW von einem der vorgenannten Umstände Kenntnis erlangt.
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XVIII. Beistellung von Material durch BPW
- Von BPW beigestelltes Material bleibt Eigentum von BPW und ist, solange es sich im Besitz des Auftragnehmers befindet, von diesem gegen Beschädigung und Abhandenkommen ohne Kosten für BPW zu versichern. Ziff. X. Abs. 9 gilt entsprechend. Verpackungsmaterial von BPW ist in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzusenden, soweit es nicht zur Rücklieferung verwandt wird.
- Von BPW beigestelltes Material hat der Auftragnehmer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, unverzüglich nach dem Empfang auf seine Mangelfreiheit zu untersuchen. Etwaige Mängel bzw. das Fehlen von Unterlagen sind binnen 2 Wochen anzuzeigen. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei versteckten Mängeln ab ihrer Entdeckung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Werden Mängel festgestellt, darf das mangelhafte Material nicht im Sinne des nachstehenden Abs. 3 verwandt werden. Unterlässt der Auftragnehmer die fristgerechte Anzeige und verwendet das Material gleichwohl im Sinne des Abs. 3, haftet er für den daraus entstehenden Schaden. Im Übrigen gelten die Beweislastverteilungsregeln des § 377 HGB.
- Wird im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache hergestellt, so gilt BPW als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, wenn BPW einen der verarbeiteten oder umgebildeten Stoffe beigestellt hat. Werden bewegliche Sachen im Sinne des § 947 BGB miteinander verbunden oder im Sinne des § 948 miteinander vermischt oder vermengt und ist eine Sache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB als Hauptsache anzusehen, dann überträgt der Auftragnehmer BPW – soweit es sich bei der Hauptsache nicht ohnehin um die von BPW beigestellte Sache handelt – gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB hiermit den Miteigentumsanteil zurück, der sich nach dem Verhältnisse des Wertes ergibt, den die von BPW beigestellte( n) Sache(n) zur Zeit der Verbindung hatte(n) und räumt BPW diesbezüglich nach § 868 BGB mittelbaren Besitz ein.
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XIX. Allgemeine Bestimmungen
- Dieser Vertrag enthält sämtliche maßgeblichen Absprachen zwischen den Parteien. Nebenabreden sind nicht getroffen.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages infolge Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften nichtig sein oder - ganz oder zum Teil - werden, oder aus irgendwelchem Grunde zu Zweifel rechtlicher oder tatsächlicher Art Anlass geben, zieht dieser Umstand nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages nach sich. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr dann als so gewollt zu verstehen und dementsprechend zu ergänzen bzw. neu zu erfassen, dass sie dem Willen der Vertragsparteien, wie er sich aus diesem Vertrag als Ganzem ergibt, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in ihr angegebenen Maß der Leistung oder der Zeit (Frist und Termin), so tritt das der Regelung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß an dessen Stelle.
Jede Vertragspartei kann von der anderen jederzeit deren für das Zustandekommen einer solchen Ersatzbestimmung erforderliche Mitwirkung verlangen. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung ist der vereinbarte Bestimmungsort, ansonsten Wiehl. Erfüllungsort für die Zahlung ist Wiehl.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird aus-geschlossen. Gerichtsstand ist Köln.
- Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung der BPW.
- Im Sinne des Datenschutzgesetzes wird darauf hingewiesen, dass BPW Daten über den Lieferanten speichert und im Rahmen der Zusammenarbeit einsetzt.
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XX. Download als PDF
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Stand: September 2011
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