Allgemeine Geschäftsbedingungen für den
Bezug von Produktionsmaterial, Ersatzteilen
und Zubehör


I. Maßgebende Bedingungen
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der BPW Bergische Achsen Kommanditgesellschaft als Besteller (im folgenden: BPW) richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden weder durch Auftragsannahme noch durch fehlenden Widerspruch im Einzelfall Vertragsinhalt.

II. Vertragsschluss

  1. Angebote sind BPW unverbindlich und kostenlos einzureichen.
  2. Lieferverträge (Bestellung und Annahme), Lieferabrufe sowie Änderungen und Ergänzungen der Verträge/Abrufe bedürfen, um wirksam zu sein - ebenso wie der Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis - der Schriftform, die auch durch Datenfernübertragung gewahrt wird. Nimmt der Lieferant die Bestellung/den Auftrag nicht innerhalb von 10 Tagen seit Zugang, der BPW unverzüglich nach Eingang schriftlich zu bestätigen ist, an, ist BPW zum Widerruf berechtigt.
  3. Der Abschluss des Vertrages begründet für den Lieferanten eine Beschaffungspflicht hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Ware/Leistung.
  4. Von der Bestellung abweichende Leistungen, die der Lieferant eigenmächtig durchführt, und Mehrleistungen, die nicht schriftlich bestellt worden sind, begründen keinen (weitergehenden) Zahlungsanspruch des Lieferanten, auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung. Für etwaige Herausgabeansprüche gelten die gesetzlichen Regelungen. Dies gilt nicht, wenn BPW Abweichungen oder Mehrleistungen nachträglich anerkennt.
  5. BPW ist berechtigt, im Rahmen des Zumutbaren Änderungen des Auftrages/Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

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III. Technische Dokumentation

  1. Von BPW zur Verfügung gestellte Unterlagen aller Art wie Muster, Zeichnungen, Pausen, Beschreibungen, Modelle und dergleichen mehr bleiben Eigentum von BPW. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Sie sind, ebenso wie die eventuell erstellten Vervielfältigungen, ohne besondere Aufforderung an BPW zurückzugeben, sobald sie zur Erledigung des Auftrages nicht mehr benötigt werden.
  2. Von BPW zur Verfügung gestellte Unterlagen im Sinne des vorstehenden Abs. 1 sind vom Lieferanten unverzüglich nach deren Empfang auf Richtigkeit und Vollständigkeit, innere Maßzusammenhänge und deren Umsetzbarkeit hin zu überprüfen. Etwaige Mängel bzw. das Fehlen von Unterlagen ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Lieferant kann sich bei Verletzung dieser Pflicht im Nachhinein nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Informationsübermittlung durch BPW berufen. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen gelten insoweit als genehmigt.
  3. Alle Unterlagen und Fertigungsmittel sind, solange sie sich im Besitz des Lieferanten befinden, von diesem gegen Beschädigung und Abhandenkommen ohne Kosten für BPW zu versichern. Ziff. IX. Abs. 9 gilt entsprechend.
  4. Die Zustimmung von BPW zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen hebt die Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen des Lieferanten hinsichtlich des Liefergegenstandes weder auf noch beschränkt sie diese Pflichten. Dies gilt auch, falls BPW Vorschläge unterbreitet, soweit nicht ausdrücklich im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.
  5. Nach Lieferung der Gegenstände hat der Lieferant die der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen technischen Unterlagen (Beschreibungen usw.) in der erforderlichen Anzahl in deutscher Sprache und gängiger DIN-Form BPW zu übergeben. Sie müssen kopierfähig sein und auf den aktuellen Stand gebracht werden, falls nachträgliche Änderungen an dem Liefergegenstand vorgenommen werden.
  6. Der Lieferant ist verpflichtet, BPW das Eigentum an diesen Unterlagen zu übertragen. Das geistige Eigentum an ihnen bleibt unberührt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.

IV. Subunternehmer

  1. Im Falle der Beauftragung eines Subunternehmers verpflichtet sich der Lieferant, diesem sämtliche Verpflichtungen so aufzuerlegen, wie sie dieser Vertrag dem Lieferanten auferlegt.
  2. Falls BPW bei der Durchführung des Auftrages Hilfe leistet, geschieht dies unter der Verantwortung, der Haftung sowie dem Versicherungsschutz des Lieferanten. Das gleiche gilt für Zwischentransporte.

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V. Preis, Zahlung und Lieferung

  1. Die Preise verstehen sich frei Werk (Bau-/Montagestelle) BPW inkl. Nebenkosten (Verpackungs-, Verlade- und Versandkosten etc.), Versicherung zuzüglich jeweils geltende gesetzliche MwSt. Sie sind Festpreise und ändern sich für die Dauer der Durchführung des Auftrages nicht.
    Bei Importlieferungen gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, folgende Konditionen:

    • bei Lieferung aus EG-Ländern "unversteuert",
    • bei Lieferung aus Drittländern "unverzollt und unversteuert". Die Zollabfertigung erfolgt durch BPW im Empfangswerk.

  2. Die Zahlung erfolgt binnen 14 Tagen mit 3% Skonto oder 30 Tagen netto, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist.
    1. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
    2. Bei fehlerhafter Lieferung ist BPW berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
  3. Sind Teilzahlungen vereinbart, muss der Lieferant BPW jeweils 14 Tage vor dem vereinbarten Zahlungstermin eine schriftliche Zahlungsaufforderung zukommen lassen. Vorher tritt Fälligkeit nicht ein.
  4. Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Sie müssen – um fällig zu werden – folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere das Entgelt (Nettorechnungsbetrag) und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag gesondert ausweisen, sie müssen Lieferantennummern, Rechnungsnummer, Nummern und Daten der Bestellung(en), des Einkaufsabschlusses und/oder des Lieferabrufs, Zusatzdaten von BPW (Kontierung), Abladestelle, Nummern und Daten der Lieferscheine und Menge der berechneten Leistungen und Lieferungen enthalten. Rechnungen dürfen sich immer nur auf einen Lieferschein beziehen.
  5. Die Lieferscheine bzw. Versandanzeigen müssen in jedem Fall die Lieferantennummer, Bestellnummer sowie Artikelnummer neben den üblichen Mengen- bzw. Gewichtsangaben enthalten.

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VI. Termine und Pflichtverletzungen

  1. Die vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich. Der Fortbestand des Leistungsinteresses BPW an dem gesamten Vertrag ist an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden. Das gilt auch für den Fall, dass der Lieferant bereits Teilleistungen erbracht hat. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine ist der Eingang der Ware beim zu beliefernden Werk BPW.
  2. Bei Überschreitung der vereinbarten Termine hat der Lieferant im Falle des Verzuges für jeden Werktag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,3% der Auftragssumme – bei Teillieferungen/Teilabrufen 0,3% der auf die jeweils fällige Teilleistung entfallenden Auftragssumme – zu zahlen; insgesamt darf die Vertragsstrafe 5% der Auftragssumme – bei Teillieferungen/Teilabrufen 5% der auf die jeweils fällige Teilleistung entfallenden Auftragssumme – nicht überschreiten. Der Betrag ist BPW unverzüglich zu erstatten, falls keine Zahlungen mehr offen stehen, von denen er sofort in Abzug gebracht werden kann.
    BPW behält sich die Geltendmachung weitergehender Ansprüche - unter Anrechnung der verwirkten Strafe als Mindestbetrag des Schadens - ausdrücklich vor.
  3. Der Lieferant haftet BPW auf Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden. Die Annahme verspäteter Lieferung oder Leistung beinhaltet nicht den Verzicht auf Schadenersatzansprüche.

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VII. Mängelanzeige

Mängel der Lieferung hat BPW dem Lieferanten binnen 2 Wochen anzuzeigen. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei versteckten Mängeln ab ihrer Entdeckung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge im Sinne des § 377 HGB.

VIII. Dokumentationspflicht und Gewährleistung/Garantie

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen und die – bspw. in Qualitätsvereinbarungen - vereinbarten technischen Daten eingehalten sind. Für die Erstmusterprüfung wird auf die jeweils gültige "Handhabung von Erstmustern" verwiesen, die hiermit zum Gegenstand dieses Vertrages gemacht wird. Die "Handhabung von Erstmustern" ist jederzeit unter www.bpw.de/einkauf/erstmuster.html abrufbar, liegt im Büro des Einkaufs BPW zudem zur jederzeitigen Einsichtnahme während der üblichen Bürozeiten aus und wird dem Lieferanten auf Wunsch jederzeit kostenfrei in Ablichtung zur Verfügung gestellt. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen und die Prüfergebnisse schriftlich zu dokumentieren. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und BPW auf Aufforderung vorzulegen.
  2. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders – z. B. durch "D" – gekennzeichneten Teilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und BPW auf Aufforderung vorzulegen. In diesem Zusammenhang wird auf die jeweils gültige VDA-Schrift Band 2 (Sicherung der Qualität von Lieferungen / Lieferantenauswahl / Qualitätsvereinbarung / Produktionsprozess- und Produktfreigabe / Qualitätsleistung in der Serie, Kurzbeschreibung) verwiesen, deren Inhalt hiermit zum Gegenstand dieses Vertrages gemacht wird. Die genannte VDA-Schrift liegt im Büro des Einkaufs BPW zur jederzeitigen Einsichtnahme während der üblichen Bürozeiten aus und wird dem Lieferanten auf Wunsch jederzeit kostenfrei in Ablichtung zur Verfügung gestellt.
  3. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von BPW verlangen, verpflichtet sich der Lieferant auf Aufforderung von BPW, den Behörden in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu gewähren.
  4. Die Gewährleistungsfrist endet – soweit individualvertraglich (z. B. in vereinbarten Garantien) nichts anderes vereinbart ist – mit Ablauf von 24 Monaten ab Ablieferdatum bei BPW.
  5. Der Fortbestand des Leistungsinteresses BPW an dem gesamten Vertrag ist an die Rechtzeitigkeit der Mängelbeseitigung gebunden. Das gilt auch bei Erbringung von Teilleistungen.
  6. Verlangt BPW Beseitigung des Mangels und kommt der Lieferant dem innerhalb einer von BPW gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann BPW die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten - unbeschadet der fortbestehenden Gewährleistungs-/Garantiever-pflichtung(en) - selbst treffen oder von qualifizierten Dritten treffen lassen.
    In dringenden Fällen (z. B. Gefährdung der Betriebssicherheit; Gefahr des eigenen Schuldnerverzuges BPW gegenüber anderen Vertragspartnern etc.) kann BPW nach Ablauf einer dem Lieferanten zu setzenden angemessenen kurzen Frist zur Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels sofort selbst vornehmen oder durch qualifizierte Dritte ausführen lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Das gleiche gilt, wenn hohe Schäden drohen. Weitergehende Ansprüche sowie bestehende Gewährleistungs-/Garantieverpflichtungen des Lieferanten bleiben davon unberührt.
  7. Beinhalten die vom Lieferanten verwandten Materialien Stoffe oder Zubereitungen, die in der jeweils gültigen Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe und/oder deren Anhängen aufgeführt sind, ist die Lieferung der Verordnung entsprechend zu kennzeichnen. Ist eine Kennzeichnung nicht vorhanden, ist das vollständig ausgefüllte Sicherheitsdatenblatt (DIN 52900) dem. EG-Richtlinie 91/155/EWG vom 05.03.1991 BPW zu übergeben.
  8. Mängelansprüche können auch nach Ablauf der Verjährungsfrist(en) geltend gemacht werden, wenn dem Lieferanten die entsprechenden Mängel von BPW vor Ablauf der Frist schriftlich angezeigt worden sind. Werden Ansprüche im Sinne des S. 1 geltend gemacht, verjähren sie innerhalb von 18 Monaten, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist(en).
  9. Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf Anordnungen von BPW oder auf von BPW gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Vorleistungen eines anderen Unternehmens zurückzuführen, ist der Lieferant von der Gewährleistung für einen Mangel nur unter der Bedingung frei, dass er BPW vor Ausführung seiner Lieferung/Leistung auf erkennbare Bedenken gegen die Leistungsbeschreibung, Anordnung von BPW oder die Vorleistungen anderer Unternehmer schriftlich hingewiesen und BPW Gelegenheit zur Abhilfe gegeben hat.
  10. Der Lieferant verpflichtet sich dazu, bei Beschaffung, Produktion und/oder Entsorgung von Roh-, Hilfs- und/oder Betriebsstoffen, unfertigen und fertigen Teilen die jeweils gültigen Umweltschutzbestimmungen einzuhalten.

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IX. Haftung

  1. Der Lieferant haftet unbeschadet anderweitiger Regelungen in diesen Bedingungen sowie in den vertraglichen Vereinbarungen für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, seine Bediensteten und/oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden. Dies gilt auch im Falle der Verletzung der Geheimhaltungspflicht gem. Ziff. XII.
  2. Leistet BPW Unterstützung in Form der Gestellung von Arbeitskräften und -geräten, so übernimmt BPW keine Haftung, sofern dem Lieferant das Weisungsrecht zusteht. BPW tritt nur für eine sorgfältige Auswahl der Arbeitskräfte und -geräte ein.
  3. Wird BPW aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber BPW insoweit ein, wie er unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen BPW und dem Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung.
  4. Die Verpflichtung zum Schadenersatz erstreckt sich auch auf Maßnahmen von BPW zur Schadensabwehr und -vermeidung (z. B. Rückrufaktion).
  5. BPW wird den Lieferanten, falls dessen Haftung in Frage steht, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. BPW wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung jeden Schadensfalles geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragsparteien abstimmen.
  6. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Versicherungen so abzuschließen, dass alle Interessen von BPW und in Betracht kommenden Dritten in Schadensfällen gewahrt sind.
    1. Der Lieferant hat eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung nachzuweisen, die für ihn, seine Geschäftsführer und Mitarbeiter mindestens folgende Deckungssummen enthält:
      2 Mill. € pauschal
    2. Zudem ist der Lieferant dazu verpflichtet, eine Umwelthaftpflichtversicherung mit Regressdeckung mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Mio. Euro nachzuweisen.
    3. Außerdem ist der Lieferant dazu verpflichtet, eine Rückrufkostenversicherung nachzuweisen, die mindestens folgende Deckungssummen enthält:
      2 Mill. € pauschal
    4. Die Positionen a + c sind mit einem weltweiten Geltungsbereich auszustatten.
    Die Versicherungen müssen auf die gesamte Lieferzeit einschließlich der Gewährleistungs-/ Garantiedauer erstreckt sein.
  7. Der Lieferant hat BPW spätestens bis zum Vertragsabschluß mitzuteilen, welche zusätzlichen Versicherungen mit Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Auftrages zweckmäßigerweise abgeschlossen werden sollten.
  8. Für den Fall, dass BPW ein Schaden entsteht, der durch eine der vorgenannten Versicherungen abgedeckt ist, tritt der Lieferant BPW hiermit die Ansprüche gegen die jeweilige Versicherung ab. BPW nimmt die Abtretung hiermit an und wird sich bei der jeweiligen Versicherung um deren Zustimmung bemühen. Gleiches gilt, soweit einem Dritten ein Schaden entsteht, der von BPW zu regulieren ist. Etwaige Ansprüche von BPW gegen den Lieferanten reduzieren sich entsprechend. Der Lieferant ist widerruflich ermächtigt, die Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaften im eigenen Namen, aber für Rechnung BPW, geltend zu machen. Lieferant verpflichtet sich, BPW eine Kopie der kompletten Policen zur Verfügung zu stellen. Falls der Lieferant seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist BPW berechtigt, im Namen und auf Kosten des Lieferanten die entsprechenden Versicherungsverträge abzuschließen und / oder die fälligen Prämien zu zahlen und die so entstandenen Kosten gegen Ansprüche des Lieferanten aufzurechnen.
  9. BPW unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit mindestens den in Abs. 6 genannten Deckungssummen. Für Sach- und Vermögensschäden haftet BPW nur im Rahmen dieser Betriebshaftpflichtversicherung. Für Personenschäden des Personals des Lieferanten haftet BPW im gesetzlichen Umfang. BPW kann vom Lieferanten Freistellung von derartigen Ansprüchen verlangen, soweit sie Deckungssummen der Betriebshaftpflichtversicherung von BPW übersteigen.

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X. Software
Soweit im Lieferumfang des Lieferanten Software enthalten ist, wird BPW das alleinige und ausschließliche Recht eingeräumt, diese Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen.

XI. Gefahrübergang
Die Sach- und die Gegenleistungsgefahr gehen mit der Ablieferung beim zu beliefernden Werk BPW auf BPW über.

XII. Geheimhaltung

  1. Beschreibungen, Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Werkzeuge und sonstige Unterlagen jeglicher Art oder Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die BPW dem Lieferanten zur Verfügung stellt, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BPW seitens des Lieferanten für Lieferungen an Dritte verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
    Ebenso darf Material, das nach von BPW entwickelten Vorlagen, Vorschriften technischer Art, Zeichnungen, Spezifikationen usw. hergestellt wurde, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von BPW an Dritte geliefert werden. Der Lieferant verpflichtet sich, alle mit dem Auftrag zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten Dritten gegenüber geheim zu halten.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, diese selbst übernommenen Verpflichtungen sämtlichen mit der Abwicklung des Auftrages herangezogenen Personen und Unternehmen in gleicher Weise aufzuerlegen.
  3. Die Vertragspartner dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
  4. Für jeden von ihm zu vertretenden Verstoß gegen Datenschutzvorschriften oder getroffene Sicherheits-/Geheimhaltungsvereinbarungen zahlt der Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € (in Worten: Fünfzigtausend Euro) an BPW, im Falle eines Verstoßes gegen Abs. 3 5.000,00 € (in Worten: fünftausend Euro). Weitergehende Ansprüche bleiben – unter An-rechnung der verwirkten Strafe als Mindestbetrag des Schadens – vorbehalten.

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XIII. Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht verschuldensabhängig dafür ein, dass sein Gewerk/Liefergegenstand frei von Schutzrechten Dritter ist und keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragliche Nutzung ganz oder teilweise ausschließen.
  2. Der Lieferant übernimmt im Falle seiner Haftung gemäß Abs. 1 die alleinige und der Höhe nach unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die eine Verletzung von Schutzrechten oder sonstigen Rechte an der Lieferung / Leistung geltend machen und verpflichtet sich, BPW und deren Abnehmer von Ansprüchen der betreffenden Schutz- oder Urheberrechtsinhaber freizustellen.
  3. Die Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ihnen gegenüber die Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht wird, um der anderen Partei die Nebenintervention zu ermöglichen.
  4. Der Lieferant hat BPW die Benutzung veröffentlichter oder unveröffentlichter eigener oder in Lizenz übernommener Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen an dem Gewerk/Lieferstand anzuzeigen.
  5. Wird die vertragliche Nutzung der Lieferung/Leistung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, hat der Lieferant im Falle seiner Haftung gem. Abs. 1 in einem BPW zumutbaren Umfang das Recht, nach seiner Wahl entweder die vertragliche Leistung so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfällt, gleichwohl aber den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für BPW vertragsgemäß benutzt werden kann.
    Gelingt es Lieferanten nicht, die Beeinträchtigung des Nutzungsrechtes in vorstehendem Sinne auszuräumen, ist BPW berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, eine Herabsetzung der Vergütung (auch rückwirkend) bis zur Höhe der Gesamtvergütung oder aber Schadenersatz statt der ganzen oder einer Teilleistung zu verlangen.
  6. Die Gewährleistungsfrist betreffend die Haftung des Lieferanten für Schutzrechte beträgt 36 Monate ab Ablieferung.

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XIV. Unvorhersehbare Ereignisse, Insolvenz

  1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe (Streiks und Aussperrungen), Unruhen, behördliche Maßnahmen (Betriebsstillegungen, Betriebsbeschränkungen, Entzug oder Beschränkung von Betriebsgenehmigungen usw.), Naturkatastrophen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien BPW für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von der Abnahmeverpflichtung. Ansprüche der Parteien auf Vergütung oder Schadenersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt verzögerter Fertigstellung sind für die Dauer der Störung ausgeschlossen.
    Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und die Verpflichtungen, soweit möglich, den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
  2. Tritt nach Auftragserteilung in den Vermögensverhältnissen des Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung ein, wird insbesondere Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten gestellt oder ändert sich die Rechtsform des Unternehmens des Lieferanten, ist BPW berechtigt, binnen einer Frist von 1 Monat vom Vertrag zurückzutreten. Die Frist beginnt, sobald BPW von einem der vorgenannten Umstände Kenntnis erlangt.

XV. Beistellung von Material durch BPW

  1. Von BPW beigestelltes Material bleibt Eigentum von BPW und ist, solange es sich im Besitz des Lieferanten befindet, von diesem gegen Beschädigung und Abhandenkommen ohne Kosten für BPW zu versichern. Ziff. IX. Abs. 9. gilt entsprechend. Verpackungsmaterial von BPW ist in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzusenden, soweit es nicht zur Rücklieferung verwandt wird.
  2. Von BPW beigestelltes Material hat der Lieferant, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, unverzüglich nach dem Empfang auf seine Mangelfreiheit zu untersuchen. Etwaige Mängel bzw. das Fehlen von Unterlagen sind binnen 2 Wochen anzuzeigen. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei versteckten Mängeln ab ihrer Entdeckung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Werden Mängel festgestellt, darf das mangelhafte Material nicht im Sinne des nachstehenden Abs. 3 verwandt werden. Unterlässt der Lieferant die fristgerechte Anzeige und verwendet das Material gleichwohl im Sinne des Abs. 3, haftet er für den daraus entstehenden Schaden. Im Übrigen gelten die Beweislastverteilungsregeln des § 377 HGB.
  3. Wird im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache hergestellt, so gilt BPW als Hersteller, wenn BPW einen der verarbeiteten oder umgebildeten Stoffe beigestellt hat. Werden bewegliche Sachen im Sinne des § 947 BGB miteinander verbunden oder im Sinne des § 948 miteinander vermischt oder vermengt und ist eine Sache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB als Hauptsache anzusehen, dann überträgt der Lieferant BPW – soweit es sich bei der Hauptsache nicht ohnehin um die von BPW beigestellte Sache handelt – gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB hiermit den Miteigentumsanteil zurück, der sich nach dem Verhältnisse des Wertes ergibt, den die von BPW beigestellte(n) Sache(n) zur Zeit der Verbindung hatte(n) und räumt BPW diesbezüglich nach § 868 BGB mittelbaren Besitz ein.

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XVI. Allgemeine Bestimmungen

  1. Dieser Vertrag enthält sämtliche maßgeblichen Absprachen zwischen den Parteien. Nebenabreden sind nicht getroffen.
  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages infolge Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften nichtig sein oder - ganz oder zum Teil - werden, oder aus irgendwelchem Grunde zu Zweifel rechtlicher oder tatsächlicher Art Anlass geben, zieht dieser Umstand nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages nach sich. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr dann als so gewollt zu verstehen und dementsprechend zu ergänzen bzw. neu zu erfassen, dass sie dem Willen der Vertragsparteien, wie er sich aus diesem Vertrag als Ganzem ergibt, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
    Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in ihr angegebenen Maß der Leistung oder der Zeit (Frist und Termin), so tritt das der Regelung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß an dessen Stelle.
    Jede Vertragspartei kann von der anderen jederzeit deren für das Zustandekommen einer solchen Ersatzbestimmung erforderliche Mitwirkung verlangen. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
    Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung ist der vereinbarte Bestimmungsort bei dem zu beliefernden Werk BPW, ansonsten Wiehl. Erfüllungsort für die Zahlung ist Wiehl.
  4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Köln.
  5. Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung von BPW.
  6. Im Sinne des Datenschutzgesetzes wird darauf hingewiesen, dass BPW Daten über den Lieferanten speichert und im Rahmen der Zusammenarbeit einsetzt.

XVII. Download als PDF

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Stand: Mai 2010