Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

I. Maßgebende Bedingungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen BPW Bergische Achsen Kommanditgesellschaft als Lieferant (im Fol-genden "BPW genannt) und dem Besteller richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonsti-gen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform, eben-so wie der Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis im Sinne dieser Bedin-gungen wird auch durch Datenfernübertragung ge-wahrt. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

 

II. Bestellung

1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollte das Schriftformerfordernis nicht erfüllt sein, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung der Bestellung durch BPW zustande (konkludente Auftragsannahme).

2. Nimmt BPW die Bestellung oder den Lieferabruf nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt.

3. BPW behält sich konstruktive Änderungen des Liefergegenstands vor, soweit diese keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit und den Einbau haben.

 

III. Zahlung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung der festgelegten Preise durch Banküberweisung innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, jeweils nach Rechnungsdatum. Die Preise verstehen sich grundsätzlich EXW (gemäß Incoterms® 2010) einschließlich Verladung im Werk, zuzüglich – soweit zutreffend – der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt.

 

IV. Mängelanzeige

Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich anhand der Begleitpapiere auf Identität und Menge sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden (u.a. Wassereintritt) zu untersuchen und entsprechende Mängel bzw. Schäden unverzüglich gegenüber BPW schriftlich anzuzeigen. Sonstige Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, BPW unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet BPW auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

 

V. Geheimhaltung

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, unabhängig von ihrer jeweiligen Form als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

2. Insbesondere Zeichnungen, Skizzen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Versuchsberichte, Messdaten, Verfahren, Prozesse, Programme, Software, Stücklisten, Preis- und Mengenvereinbarungen dürfen unbefugten Dritten nicht offenbart oder sonst zugänglich gemacht werden und verbleiben im jeweiligen Eigentum von BPW bzw. des Bestellers. Die Vervielfältigung solcher Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

 

VI. Liefertermine und -fristen

Vereinbarte Termine und Fristen sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

 

VII. Lieferverzug

1. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Lieferverzugs ist BPW im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Dies gilt nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung, inklusive eventueller vom Besteller zu zahlende Vertragsstrafen.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatz auf Frachtmehrkosten und Nachrüstkosten.

3. Hat der Besteller BPW erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt, beschränkt sich der Schadensersatz auf die Mehraufwendungen für entsprechende Deckungskäufe.

 

VIII. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen (Betriebsstilllegungen, Betriebsbeschränkungen, Entzug oder Beschränkung von Betriebsgenehmigungen usw.) und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

IX. Qualität und Dokumentation

1. BPW hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Vor der Änderungen des Liefergegenstandes, z.B. hinsichtlich des Materials oder des Fertigungsverfahrens, wird BPW den Besteller so rechtzeitig benachrichtigen, dass dieser eine nachteilige Auswirkung durch die geplante Änderung prüfen kann. Dies Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, soweit BPW eine nachteilige Auswirkung für den Besteller nach sorgfältiger Prüfung für ausgeschlossen halten kann.
In Bezug auf die Erstmusterprüfung findet der VDA Band Nr. 2 "Sicherung der Qualität von Lieferungen“ in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung. Unabhängig davon hat BPW die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 

2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen BPW und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen von BPW im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit BPW zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller BPW über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.

3. Hinsichtlich der Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen (u.a. besondere Merkmale) findet der VDA Band Nr. 1 "Dokumentation und Archivierung" in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung. 

4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich BPW auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

 

X. Mängelhaftung

1. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, Folgendes verlangen:

a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat der Besteller zunächst BPW Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu geben. Kann dies BPW nicht durchführen oder ist die Nacherfüllung für den Besteller unzumutbar, so kann der Besteller insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In dringenden Fällen kann der Besteller nach Abstimmung mit BPW die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt BPW im zuvor vereinbarten Umfang. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.

b) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann der Besteller - nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB wie unter a) beschrieben Nacherfüllung und zusätzlich Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten (ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder - den Kaufpreis mindern.

c) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt XI verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat.

d) Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware hat der Besteller nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Bei neu abzuschließenden Vereinbarungen ist Abschnitt XVI Ziffer 1 zu beachten.

 

2. BPW sind die zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf Kosten von BPW vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen bzw. bis zur Überprüfung ordnungsgemäß aufzubewahren. Im Fall der Kostenübernahme kann BPW auch die Vernichtung der mangelhaften Ware verlangen.

3. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren nach 24 Monaten ab Ablieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut.

4. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung oder Nichtbeachtung aktueller Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften sowie sonstiger auch im Internet unter www.bpw.de zur Verfügung gestellter technischer Dokumentationen. Dies gilt ebenfalls bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und natürlichem Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommenen Eingriffe in den Liefergegenstand.

5. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz und unerlaubter Handlung von diesem Abschnitt X unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.

 

XI. Haftung

Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist BPW nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar infolge von BPW zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht:

1. Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn BPW ein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit an dem verursachten Schaden trifft. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

2. Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung gemäß Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt BPW gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie BPW auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und BPW finden die Grundsätze des § 254 BGB (Mitverschulden) entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme von BPW.

3. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten von BPW zu vereinbaren.

4. Ansprüche des Bestellers sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Besteller zuzurechnende Verletzungen oder Nichtbeachtung aktueller Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften sowie sonstiger auch im Internet unter www.bpw.de zur Verfügung gestellter technischer Dokumentationen, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.

5. Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet BPW, soweit nach anwendbarem Recht eine entsprechende Verpflichtung besteht.

6. Der Besteller wird BPW, falls er BPW nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat BPW Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen. Soweit BPW einen Rückruf durchführt, verpflichtet sich der Besteller, BPW bei den entsprechenden Maßnahmen im Rahmen des Möglichen zu unterstützen.

7. Die Haftung ist in Bezug auf entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung, inklusive eventueller vom Besteller zu zahlende Vertragsstrafen, ausgeschlossen.

 

XII. Schutzrechte

1. BPW haftet bei Vorliegen von Verschulden für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder beim Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich oder Großbritannien rechtskräftig ist. Der Besteller verpflichtet sich hingegen, die Liefergegenstände nur in der Art und Weise zu verwenden, dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden.

2. Im Fall der Haftung nach Ziffer 1 stellt BPW den Besteller von allen rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter aus der Benutzung solcher Schutzrechte unter der Voraussetzung frei, dass BPW gemäß Ziffer 4 Gelegenheit hatte, diesen Ansprüchen entgegenzuwirken. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

3. BPW haftet nicht, soweit BPW die Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat. In diesem Fall stellt der Besteller BPW von allen Ansprüchen Dritter frei.

4. Die Vertragspartner beabsichtigen, bei angeblichen Verletzungsfällen sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen entgegenzuwirken.

5. Die in Abschnitt XI Ziffern 1 – 3 und 7 enthaltenen Grundsätze zur Haftungsbegrenzung sind entsprechend anzuwenden.

 

XIII. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers

Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die BPW vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

 

XIV. Eigentumsvorbehalt

1. BPW behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

2. Werden die gelieferten Waren im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB verarbeitet oder umgebildet oder wird durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache hergestellt, so gilt BPW als Hersteller. Werden bewegliche Sachen im Sinne des § 947 BGB miteinander verbunden oder im Sinne des § 948 BGB miteinander vermischt oder vermengt und ist eine Sache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB als Hauptsache anzusehen, dann überträgt der Besteller BPW – soweit es sich bei der Hauptsache nicht ohnehin um die von BPW gelieferte(n) Sache(n) handelt – gem. §§ 929 Satz 1, 930 BGB hiermit den Miteigentumsanteil zurück, der sich nach dem Verhältnis des Wertes ergibt, den die von BPW beigestellte(n) Sache(n) zur Zeit der Verbindung hatte(n) und räumt BPW diesbezüglich nach § 868 BGB mittelbaren Besitz ein. Abs. 1 gilt entsprechend.

3. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen (einschließlich MwSt.) gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an BPW bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung im Sinne des Abs. 2 veräußert worden ist. Aus begründetem Anlass – insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – ist der Besteller auf Verlangen von BPW verpflichtet, die Abtretung den Dritten gegenüber bekannt zu geben und BPW die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.BPW wird die gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt BPW.

 

XV. Gefahrenübergang, Abnahme und Annahmeverzug

1. Der Gefahrübergang richtet sich nach der jeweils zwischen BPW und dem Besteller vereinbarten Klausel der Incoterms® 2010 oder der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung.

2. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

3. Verzögert sich oder unterbleibt die Versendung infolge von Umständen, die BPW nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Meldung der Versand- bzw. Übergabebereitschaft auf den Besteller über.

4. Die Verpflichtung zum Abschluss von Versicherungen richtet sich nach der jeweils vereinbarten Klausel der Incoterms® 2010 oder der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung.

5. Teillieferungen sind – soweit für den Besteller zumutbar – zulässig.

6. Tritt BPW aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen – insbesondere wegen Annahmeverzuges – vom Vertrage zurück, kann er einen pauschalen Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25% des vereinbarten Nettorechnungsbetrages verlangen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale ist. BPW behält sich die Geltendmachung weitergehender Ansprüche – unter Anrechnung des pauschalen Schadensersatzes als Mindestbetrag des Schadens – ausdrücklich vor.

 

XVI. Allgemeine Bestimmungen

1.Bei der Bestimmung der Höhe der von BPW zu erfüllenden Ersatzansprüche gemäß den Abschnitten VII, X, XI und XII sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten von BPW, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Bestellers nach Maßgabe des § 254 BGB und eine besonders ungünstige Einbausituation des Zulieferteils angemessen zugunsten von BPW zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die BPW tragen soll, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Zulieferteils stehen.

2. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

5. Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung richtet sich nach der jeweils vereinbarten Klausel der Incoterms® 2010 oder der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung. Erfüllungsort der Zahlung ist Wiehl.

6. Gerichtsstand ist Köln.

7. Im Sinne des Datenschutzgesetzes wird darauf hingewiesen, dass BPW Daten über den Besteller speichert und im Rahmen der Zusammenarbeit einsetzt.

 

 

Stand 01.03.2012

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