FREIGABE

PRODUKT / PROZESS

Handhabung der Produktionsprozess- und Produktfreigabe (PPF) von Erstmustern

1. Allgemeines

„Das PPF-Verfahren erbringt vor Serienbeginn den Nachweis, dass die in Spezifikationen vereinbarten Kundenanforderungen … und sonstige Anforderungen (z.B. Gesetze, Normen) erfüllt werden.

Die Freigabe umfasst die Bewertung der Prozesse und Produkte anhand von relevanten Dokumenten, Aufzeichnungen und Mustern zur PPF, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Serienlieferung von spezifikationskonformen Produkten bei dem Lieferanten gegeben sind.“

(VDA Band 2, 5. Überarbeitetet Auflage)

 

2. PPF bei BPW

Alle Vorgaben zum PPF-Verfahren mit der BPW sind dem VDA Band 2, aktuelle Ausgabe zu entnehmen.

Wenn nicht anders vereinbart, werden der BPW Unterlagen und Muster entsprechend der Vorlagestufe 2, nach VDA Band 2, 5. Auflage, zugesandt bzw. vorgestellt.

 

3. Auslöser

Das PPF-Verfahren wird bei Neuteilen, sowie bei anzeigepflichtigen Änderungen gemäß „Auslösematrix PPF“, VDA Band 2, aktuelle Ausgabe angewendet.

 

4. Anlieferung

Die Produktmuster sind an dem im Bestelltext genannten Ort anzuliefern

Die Produktmuster sind so zu kennzeichnen, dass eine Zuordnung zum Produktmusterprüfbericht und den dort dokumentierten Werten jederzeit möglich ist.

Die Kennzeichnung der Ladungsträger bzw. der Produktmuster selbst erfolgt mit dem von BPW bei der Bestellung zur Verfügung gestellten Aufkleber.

Muster sind mit einem getrennten Lieferschein anzuliefern, der gut sichtbar den Vermerk "Produktmuster" enthalten muss (z.B. Stempel).

Die geforderte Dokumentation ist vorab per E-Mail an den zuständigen SQE zu senden.

 

5. Vorläufige PPF-Freigabe

Nach erfolgreicher Gegenprüfung des Produktmusters und der eingereichten Unterlagen wird eine zeitlich und mengen- mäßig befristete vorläufige Freigabe erteilt.

 

6. Prozessfreigabe

Die unbefristete PPF-Freigabe (Serienfreigabe) wird nach Sichtung der eingereichten Prozessfähigkeitsnachweise, für definierte Merkmale und ggf. Prüfung vor Ort durch BPW erteilt. Wenn nicht anders vereinbart sind im Rahmen der statistischen Prozessüberwachung mind. 25 Stichproben mit jeweils 5 Teilen zu entnehmen. Der ermittelte Cpk – Wert darf 1,33 nicht unterschreiten.

 

7. Prüfkosten

Die BPW behält sich vor, die im Rahmen des PPF-Verfahren entstehenden Prüfkosten dem Lieferanten zu belasten.