Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teilen wir Ihnen als Hersteller von Erzeugnissen gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1907/2006) mit, dass unsere Produkte teilweise in der Kandidatenliste – siehe unten – aufgeführte Stoffe enthalten.
Warum informieren wir Sie darüber? Mit dieser Bekanntmachung kommen wir unserer Informationspflicht der unaufgeforderten Weitergabe der Informationen entlang der Lieferkette bei gewerblichen Abnehmern nach. Die Europäische Chemikalienagentur ECHA aktualisiert regelmäßig die so genannte Kandidatenliste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe. Damit umfasst diese Liste nun über 200 Stoffe, für die Unterrichtungs- und Informationspflichten nach der REACH-Verordnung bestehen. Sie können die aktuell verbindliche Kandidatenliste auf der Homepage der ECHA unter Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe - ECHA (europa.eu)
Bei bestimmungsgemäßer Verwendung unseres Erzeugnisses steht einer sicheren Verwendung nichts entgegen.
Die bereitgestellten Daten unterstützen auch die Meldung an die sogenannte SCIP-Datenbank der ECHA, die Informationen über besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen oder in komplexen Gegenständen enthält. Gemäß Artikel 9 (1) (i) der Abfallrahmenrichtlinie (WRRL 1) sollten Lieferanten der ECHA ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 (1) der REACH-Verordnung zur Verfügung stellen.
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